Bei soviel gefährlicher Unwissenheit muss ich mich daoch mal einmishen.
1. Der sog. "DB Set (XL)" fällt unter das deutsche Urheberrecht (
UrhG ), und zwar sozussagen "automatisch", auch ohne eine besondere Kennzeichnung oder Anmeldung. Das UrhG schützt den Urheber (d.h. mich) in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen.
2. Lt. §2 UrhG gelten Computerprogramme als "Sprachwerke", also als Literatur.
3. Das UrhG gesteht dem Urheber die
uneingeschränkten Nutzungsrechte an seinem Werk zu, d.h. er allein kann bestimmen in welcher Form sein Werk veröffentlicht, verbreitet und vervielfältigt wird. Lt. Urheberrechtsvermerk in der zum "DB Set" gehörenden Dokumentation ist die
Kopie und
Weiterverbreitung ausdrücklich erlaubt, nicht jedoch alles was darüber hinaus geht wie zB auch jede Form der Bearbeitung, Veränderung, etc.
Dies muss nicht explizit untersagt werden weil per Gesetz der Urheber die
uneingeschränkte Verfügungsgewalt über sein Werk besitzt aber frei über seine Nutzungsrechte verfügen kann. In diesem Fall sind eben Kopie und Weiterverbreitung gestattet, alles darüber Hinausgehende nicht.
4. Ein expliziter "Copyright-Vermerk" ist in D nicht notwendig, aber zB in den USA üblich.
5. Durch europäische und internationale Vereinbarungen ist gewährleistet dass ein in D unter dem Schutz des UrhG stehendes Werk auch international geschützt ist.
6. Werden die Rechte des Urhebers an seinem Werk verletzt, so steht ihm das Recht auf (aussergerichtliche) "Abmahnung" des Urheberrechtsverletzenden sowie die Abgabe einer damit verbundenen "strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" zu.
6a. Die Abmahnung wird üblicherweise durch einen Anwalt erfolgen der dem Abgemahnten dafür Kosten in Rechnung stellen wird.
6b. Mit der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll der Verletzer des Urheberrechts davon abgehalten werden weiterhin Verstösse gegen den Urheber zu begehen, d.h. er verpflichtet sich für jeden weiteren Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
7. Reicht der Abgemahnte eine sog. "negative Feststellungsklage" ein oder verweigert er die Zahlung der Abmahnungskosten und die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung so steht dem Urheber der Klageweg offen. Bei Vorliegen einer eindeutigen Rechtslage ist dies die wesentlich teurere Alternative für den Abgemahnten.
s.a.
http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht
Soviel zum allgemeinen. Und nun zum speziellen:
Zitat:wenn ich was ändere muss ich sagen was ich geändert habe und von wem die eigentliche Arbeit stammt
Falsch. Du verwechselst das Urheberrecht zB. mit der GNU-Lizenz
Zitat:Dann kann ich es auch verschicken oder öffentlich anbieten, solange ich es nicht kommerziell vermarkte und Geld damit verdienen will!
Falsch. Du darfst das Werk (den DB Set) nur in
unveränderter Form weiterverbreiten. Das hat nichts mit einer "kommerziellen Vermarktung" zu tun. Die im übrigen auch untersagt ist.
Zitat:Dann ist es nämlich non commercial
Falsch. Den Begriff kennt das UrhG nicht.
Zitat:Und es braucht nicht darin stehen das ich etwas ändern darf, sondern es muss ausdrücklich verboten sein etwas zu ändern
Falsch. Wegen des uneingeschränkten Verfügungsrechts des Urhebers ist alles "verboten" was nicht ausdrücklich gestattet ist.
Zitat:wenn ich darauf hinweise von wem die Arbeit ist und was ich geändert habe, dann verletze ich kein Copyright!
Falsch. Wenn du gegen die Bestimmungen des UrhG bzw die dem Werk beigefügten Benutzungsbestimmungen verstösst machst du dich in jedem Fall einer Urheberrechtsverletzung schuldig mit der Folge von Abmahnung, Unterlassungerkärung und gegebenefalls einer Klage.
Ich hoffe ein wenig zum Verständnis der Rechtslage beigetragen zu haben.
Falls dich das nicht überzeugen sollte bin ich gern bereit dir von meinem RA eine Abmahnung zukommen zu lassen.
Natürlich nur bei einem Verstoss gegen mein Urheberrecht.
Michael